Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 17.04.2018 - 4 O 383/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36508
LG Frankenthal, 17.04.2018 - 4 O 383/15 (https://dejure.org/2018,36508)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.04.2018 - 4 O 383/15 (https://dejure.org/2018,36508)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17. April 2018 - 4 O 383/15 (https://dejure.org/2018,36508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,36508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ernteschaden durch Ausbringung eines Pflanzenschutzmittels auf dem Nachbarfeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanspruchung des Ersatzes eines Ernteschadens wegen Zuführung unwägbarer Stoffe (hier: Spritzmittels "Boxer")

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.04.2018 - 4 O 383/15
    Sie ist aber - analog - ebenso anwendbar, wenn der Beklagte dies nicht getan hat, die Einwirkung also rechtswidrig war und deshalb nicht geduldet werden musste, der Kläger aber als Eigentümer des benachbarten Grundstücks gehindert war, sie zu verhindern (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 02.03.1984, Az. V ZR 54/83, Rn. 17, 18; BGH, Urteil vom 23.02.2001, Az. V ZR 389/99, Rn. 12, 13; zitiert nach Juris).

    Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger von dem bevorstehenden Einsatz des Spritzmittels wusste oder wie er die Einwirkung auf sein Feld hätte verhindern können, ist Letzteres der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1984, a.a.O., Rn. 19, zitiert nach Juris).

    Der Verlust der gesamten Ernte beeinträchtigt den Ertrag des Grundbesitzes in einem unzumutbaren Maße, so dass der Kläger dies nicht entschädigungslos hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 02.03.1984, a.a.O., Rn. 19 a.E., zitiert nach Juris; BGH, LM § 906 BGB Nr. 29 Ziffer II. 4.).

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.04.2018 - 4 O 383/15
    Sie ist aber - analog - ebenso anwendbar, wenn der Beklagte dies nicht getan hat, die Einwirkung also rechtswidrig war und deshalb nicht geduldet werden musste, der Kläger aber als Eigentümer des benachbarten Grundstücks gehindert war, sie zu verhindern (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 02.03.1984, Az. V ZR 54/83, Rn. 17, 18; BGH, Urteil vom 23.02.2001, Az. V ZR 389/99, Rn. 12, 13; zitiert nach Juris).

    In der Hauptsache erstrecken sie sich auf den Ausgleich der durch die Störung aufgetretenen Vermögenseinbuße, bei Störungen eines Gewerbebetriebes insbesondere des Ertragsverlustes bzw. des ausgebliebenen Gewinnes (BGH, Urteil vom 23.02.2001, a.a.O., Rn. 21, zitiert nach Juris), wozu bei Schädigung der Erzeugnisse eines Grundstücks der dadurch entgangene Gewinn zählt (BGH, LM § 906 BGB Nr. 29 Ziffer II. 5.; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 906 Rn. 29).

    Bei der Ermittlung der Höhe der zu ersetzenden Einbußen findet § 287 ZPO Anwendung (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 906 Rn. 29 a.E.; BGH, Urteil vom 23.02.2001, a.a.O., Rn. 22 a.E.).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.04.2018 - 4 O 383/15
    Inhalt und Umfang des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bemessen sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung und können je nach Art und Weise der Einwirkung bis zum vollen Schadensersatz gehen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1997, Az. V ZR 48/96, Rn. 10, zitiert nach Juris).

    Sie umfassen insbesondere auch einwirkungsbedingte Rechtsverfolgungskosten (BGH, Urteil vom 04.07.1997, a.a.O., Rn. 10).

  • OLG Koblenz, 27.10.1999 - 9 U 1045/98
    Auszug aus LG Frankenthal, 17.04.2018 - 4 O 383/15
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kontaminierung nach den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen F mit wachsendem Abstand von der Nachbarfläche abnimmt (zum Schluss aus einem solchen Befund auf die Herkunft der Beeinträchtigung vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 27.10.1999 zum Az. 9 U 1045/98, Rn. 21, zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85

    Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.04.2018 - 4 O 383/15
    Der zu ersetzende Schaden ist auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers wegen Verletzung seiner Schadensgeringhaltungspflicht zu reduzieren gemäß § 254 Abs. 1 BGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Haftung anwendbar ist (BGH, Urteil vom 18. September 1987, Az. V ZR 219/85, Rn. 39, zitiert nach Juris).
  • OLG Rostock, 20.07.2006 - 7 U 117/04

    Schadensersatz wegen Versäuchung eines Bioanbaufeldes durch Spritzmittel des

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.04.2018 - 4 O 383/15
    In Anbetracht derart deutlicher Hinweise noch dazu in Zusammenschau mit den zur Akte gelangten Erklärungen der im Umkreis tätigen Anbauer, den Wirkstoff nicht eingesetzt zu haben (Anlagen K 19-22, Bl. 199 ff. d. A.), wären alternative Ursachen nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn der Beklagte konkret dafür in Betracht kommende Flächen begründet hätte bezeichnen können; der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit eines Eintrages von anderen Flächen genügt indes nicht (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20.07.2006 zum Az. 7 U 117/04, Rnr 24, 25, zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 24 U 74/16

    Abdrift von Pflanzenschutzmitteln?

    Analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn von einem Grundstück eine Einwirkung auf das benachbarte Grundstück ausgeht, diese Einwirkung rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2020 - V ZR 193/19 - NJW-RR 2021, 610; BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 - V ZR 311/16 - NJW 2018, 1542; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 - NJW 2018, 1010; BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377; BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 - NJW 2001, 1865; BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98 - NJW 1999, 3633; BGH, Urteil vom 02. März 1984 - V ZR 54/83 - NJW 1984, 2207; LG Frankenthal, Urteil vom 17. April 2018 - 4 O 383/15 - zitiert nach juris).

    § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist aber jedenfalls - analog - anwendbar, da der Beklagte zu 1) - wie noch auszuführen ist - dies nicht getan hat, die Einwirkung also rechtswidrig war und deshalb nicht geduldet werden musste, der Kläger aber als Eigentümer des benachbarten Grundstücks gehindert war, sie zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 - NJW 2001, 1865; BGH, Urteil vom 02. März 1984 - V ZR 54/83 - NJW 1984, 2207; LG Frankenthal, Urteil vom 17. April 2018 - 4 O 383/15 - zitiert nach juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht